Corona

Ab Dienstag, den 27. September 2022, gilt:

Paragraf

Erlass zum Schulbetrieb ab dem 27. September 2022


1. Für alle Schulen – Empfehlungen der Gesundheitsbehörde betreffend Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Corona

- Antigen-Tests: Wenn 3 oder mehr Schüler/innen ein und derselben Klasse innerhalb von 3 Tagen positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind (Antigen oder PCR), sollten als erste Maßnahme Antigen-Tests für die gesamte Klasse für die
Dauer von 5 Tagen angeordnet werden.
- Maskenpflicht: Als weitere Option sollte ab 5 positiv Antigen- bzw. PCR-getesteten Schüler/innen ein und derselben Klasse innerhalb von 3 Tagen zusätzlich zu den Antigen-Tests die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (in der Primarstufe und der Sekundarstufe I) für die Dauer von 5 Tagen angeordnet werden.
- Ortsungebundender Unterricht: Wenn mindestens ein Drittel aller Schüler/innen (also z. B. 7 bei einer Klassenschülerzahl von 20) ein und derselben Klasse innerhalb von 3 Tagen Antigen- bzw. PCR-positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist, sollte als stärkstes Mittel ortsungebundener Unterricht („Distance Learning“) für die Dauer von 5 Tagen angeordnet werden. Lehrpersonen sind gleich zu werten.


2. Für alle Schulen – Hinweis zu Erhebungen seitens der Gesundheitsbehörde

Bei einem Corona-Ausbruch in einem Klassenverband ist es weiterhin auch Aufgabe der Gesundheitsbehörden, Infektionsketten zu durchbrechen. Bei 5 oder mehr als 5 Antigen- bzw. PCR-positiven Schüler/innen in derselben Klasse behält sich die Gesundheitsbehörde vor, den Kontaktpersonen behördliche (PCR-)Testungen anzuordnen.


3. Für alle Schulen – Hinweis zu den Verkehrsbeschränkungen


Für Schüler/innen der Primarstufe, für die ein positives Antigen- bzw. PCR-Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt – egal ob sie Symptome zeigen oder nicht – ein generelles Betretungsverbot der Schule für die Dauer von 10 Tagen. Ist eine
Corona-Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, kann man sich nach 5 Tagen durch einen weiteren PCR-Test freitesten und die Schule darf wieder betreten werden.


4. Für alle Schulen – Hinweis: Corona ist eine meldepflichtige Krankheit


Corona ist in jedem Fall eine meldepflichtige Krankheit, z.B. auch schon bei einem zu Hause durchgeführten positiven Antigen-Test. In einem solchen Fall muss die Meldung selbständig über die Telefonnummer 1450 oder die Internetseite www.tiroltestet.at an die Gesundheitsbehörde erfolgen. Ausschließlich PCR-positive Personen gelten als bestätigte Corona-Fälle, nur sie dürfen freitesten, erhalten ein Genesungszertifikat und sind für die nächsten 60 Tage von weiteren Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.